Eingetragene Partnerschaft

 
     
  "Hurra, die 'Homo-Ehe' kommt", mag manch eine rufen, die schon seit längerem mit einer romantischen und rechtlich verbindlichen Zeremonie zur Besiegelung ihres Lebensglücks geliebäugelt hat. Doch was die eingetragene Partnerschaft in rechtlicher Konsequenz bedeutet, wissen viele nicht. In Berlin luden daher Finanzexpertin Christa Lilith Vogel und Rechtsanwältin und Notarin Anne Klein zu einer Informationsveranstaltung über die in Kürze mögliche "Eingetragene Partnerschaft" für Lesben und Schwule ein. Daß in Bezug auf die damit verbundenen Rechte und Pflichten ein großes Informationsdefizit in der Community besteht, belegt die unerwartet hohe Besucherzahl der Veranstaltung.

Nun soll sie also kommen, die eingetragene Partnerschaft. Doch wer glaubt, damit wäre eine Gleichstellung erreicht, die irrt. Denn nach wie vor gilt das sogenannte "Abstandsgebot", das heterosexuellen Beziehungen mit dem Verweis auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie bevorzugt. Lediglich eine Antidiskriminierung soll damit bewirkt werden - und das bedeutet eben etwas anderes als Gleichstellung.

Noch, so berichtet Rechtsanwältin Klein, ist nicht geklärt, wie das Procedere der homosexuellen Partnerschaftsschließung vonstatten geht. Zwar wird die Partnerschaft in das Personenstandsregister eingetragen wie heterosexuelle Ehen auch, ob jedoch die Zeremonie durch eine/n Standesbeamten/in oder Notar/in vollzogen wird, ist noch offen.

Wird eine Gütertrennung gewünscht, so ist bereits bei Schließung der Partnerschaft das Vorlegen eines entsprechenden Partnerschaftsvertrages erforderlich. Im Gegensatz zur heterosexuellen Eheschließung werden die homosexuellen Heiratswilligen während der Zeremonie darüber (zwangs-)belehrt. Liegt kein Vertrag vor, wird die Partnerschaft automatisch als "Ausgleichsgemeinschaft" betrachtet, d.h., jedwedes vorhandene Vermögen wird nach einer Trennung in zwei Hälften aufgeteilt. Eine heterosexuelle Ehe hingegen gilt erst einmal automatisch als "Zugewinngemeinschaft". Das bedeutet, daß das in die Ehe eingebrachte Vermögen demjenigen gehört, der es eingebracht hat. Nur das, was während der Ehe "dazugewonnen" wird, wird im Fall der Trennung geteilt. Für lesbisch-schwule Paare heißt das: Im Notfall lieber noch einmal nach Hause gehen, Vertrag aufsetzen und ein andermal wiederkommen.

Nach Vollzug der Zeremonie erhalten die Partner eine Urkunde, beide tragen nun denselben - selbstgewählten - Namen. Von nun an sind die Partner füreinander unterhaltspflichtig- etwa im Fall von Arbeitslosigkeit oder nach Auflösung der Partnerschaft. Die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe wird vom Einkommen des Partners abhängig gemacht. Im Gegensatz zu heterosexuellen Paaren erhält jedoch hier der unterhaltspflichtige Partner keine steuerlichen Ermäßigungen für außergewöhnliche Belastungen.

Der Pflichtteil bei Erbschaften beträgt für die eingetragenen Partner nur ein Viertel , bei heterosexuellen Ehen die Hälfte des Vermögens.Wiederum beträgt der Freibetrag bei Erbschaften, der von der Erbschaftssteuer ausgenommen wird, bei heterosexuellen Paaren 600.000 DM, bei homosexuellen nur 10.000 DM. Nach der Partnerschaftsregelung ist nun auch ein gemeinsames Testament möglich, das allerdings bei Aufhebung der Partnerschaft ungültig wird.

Soviel zu den Pflichten, nun zu den Rechten. Durch die eingetragene Partnerschaft hat der/die Partner/in ein Recht auf uneingeschränkte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung - wenn, ja wenn nicht der Verdacht der Schließung einer "Scheinehe" zum Zweck der Erschleichung besagter Genehmigungen aufkommt. In diesem Falle kann die Eintragung der Partnerschaft abgelehnt werden. Immerhin: Zusammenwohnen ist kein Kriterium für die Glaubwürdigkeit, man kann - sowohl vor als auch nach der Partnerschaftsschließung - getrennt wohnen.

Ein weiterer Vorteil der Partnerschaft ist die Mitversicherung des jeweiligen Partners in der Krankenversicherung - etwa bei Arbeitslosigkeit. Aber Achtung: Nach einer Trennung kann diese Regelung zum Bumerang werden. Der Partner fliegt aus der Mitversicherung raus, muß sich für viel Geld privat versichern und der andere Partner kommt bei der "nachehelichen" Unterhaltszahlung dafür auf.

Bei eigenen oder adoptierten Kindern hat der eingetragene Partner das sogenannte "Kleine Sorgerecht". D.h. er hat bei Entscheidungen ein gewisses Mitspracherecht, kann auch den Partner in Abwesenheit vertreten. Die für gewöhnlich problematischen Bereiche bei lesbischen und schwulen Partnerschaften, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht, die Auskunftspflicht von Ärzten oder die Übernahme des Mietvertrages nach Tod eines Partners sind ebenfalls zugunsten der eingetragenen Partner geregelt.

Die Trennung von eingetragenen Partnern funktioniert ähnlich wie bei heterosexuellen Ehen, nämlich vor dem Familiengericht. Nach Beantragung - es genügt der Antrag eines Partners ohne die Zustimmung des anderen - und Verstreichen einer Frist von 36 Monaten wird die Urkunde zurückgegeben und die Partnerschaft aufgelöst. Bei einvernehmlichem Antrag beider Partner oder in Härtefällen geht die "Scheidung" auch schneller vonstatten. Am Rande bemerkt: Den oder die Geliebte(n) in die Wohnung aufzunehmen ist nach Einschätzung des Gesetzesgebers für den Partner keine "unzumutbare Härte".

Da die durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Bereiche der finanziellen Vorteile in dieser ersten Gesetzesvorlage noch nicht enthalten sind, ergeben sich insgesamt für lesbische und schwule Partnerschaften wenige Rechte, jedoch gravierende finanzielle Pflichten bzw. Nachteile. Einzig binationale Paare können von der bald in Kraft tretenden Regelung profitieren - natürlich nur, wenn sie nicht schummeln wollen...

Entsprechend äußerten sich auch Finanzexpertin Vogel und Rechtsanwältin Klein, wenngleich sie einräumten, daß die eingetragene Partnerschaft in Sachen Emanzipation der Homosexuellen und Akzeptanz in der Bevölkerung ein historischer Meilenstein sei. Abgesehen von der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung für etwaige Partner aus anderen Ländern lassen sich jedoch zwischen lesbischen und schwulen Paaren nahezu alle anderen Punkte - etwa Versicherungen, Erbschaften etc. - bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit Verträgen regeln. Es darf also weiter gestritten werden um die eingetragene Partnerschaft.

PS: Selbst die geplante Minimallösung wird derzeit noch "verschleppt", die Ausfertigung und Veröffentlichung durch das Bundespräsidialamt, die das Gesetz 6 Monate nach Veröffentlichung wirksam werden läßt, ist seit Wochen überfällig.

PPS: Letzte Meldung vor Redaktionsschluß: Das Gesetz ist noch nicht einmal in Kraft, schon kündigen Bayern und Sachsen eine Klage beim höchsten bundesdeutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an....

Ute Roos
 
   
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