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"Hurra,
die 'Homo-Ehe' kommt", mag manch eine rufen, die schon seit längerem mit
einer romantischen und rechtlich verbindlichen Zeremonie zur Besiegelung ihres Lebensglücks
geliebäugelt hat. Doch was die eingetragene Partnerschaft in rechtlicher Konsequenz
bedeutet, wissen viele nicht. In Berlin luden daher Finanzexpertin Christa Lilith
Vogel und Rechtsanwältin und Notarin Anne Klein zu einer Informationsveranstaltung
über die in Kürze mögliche "Eingetragene Partnerschaft"
für Lesben und Schwule ein. Daß in Bezug auf die damit verbundenen Rechte
und Pflichten ein großes Informationsdefizit in der Community besteht, belegt
die unerwartet hohe Besucherzahl der Veranstaltung.
Nun soll sie also kommen, die eingetragene Partnerschaft. Doch wer glaubt, damit
wäre eine Gleichstellung erreicht, die irrt. Denn nach wie vor gilt das sogenannte
"Abstandsgebot", das heterosexuellen Beziehungen mit dem Verweis auf den
besonderen Schutz von Ehe und Familie bevorzugt. Lediglich eine Antidiskriminierung
soll damit bewirkt werden - und das bedeutet eben etwas anderes als Gleichstellung.
Noch, so berichtet Rechtsanwältin Klein, ist nicht geklärt, wie das Procedere
der homosexuellen Partnerschaftsschließung vonstatten geht. Zwar wird die Partnerschaft
in das Personenstandsregister eingetragen wie heterosexuelle Ehen auch, ob jedoch
die Zeremonie durch eine/n Standesbeamten/in oder Notar/in vollzogen wird, ist noch
offen.
Wird eine Gütertrennung gewünscht, so ist bereits bei Schließung
der Partnerschaft das Vorlegen eines entsprechenden Partnerschaftsvertrages erforderlich.
Im Gegensatz zur heterosexuellen Eheschließung werden die homosexuellen Heiratswilligen
während der Zeremonie darüber (zwangs-)belehrt. Liegt kein Vertrag vor,
wird die Partnerschaft automatisch als "Ausgleichsgemeinschaft" betrachtet,
d.h., jedwedes vorhandene Vermögen wird nach einer Trennung in zwei Hälften
aufgeteilt. Eine heterosexuelle Ehe hingegen gilt erst einmal automatisch als "Zugewinngemeinschaft".
Das bedeutet, daß das in die Ehe eingebrachte Vermögen demjenigen gehört,
der es eingebracht hat. Nur das, was während der Ehe "dazugewonnen"
wird, wird im Fall der Trennung geteilt. Für lesbisch-schwule Paare heißt
das: Im Notfall lieber noch einmal nach Hause gehen, Vertrag aufsetzen und ein andermal
wiederkommen.
Nach Vollzug der Zeremonie erhalten die Partner eine Urkunde, beide tragen nun denselben
- selbstgewählten - Namen. Von nun an sind die Partner füreinander unterhaltspflichtig-
etwa im Fall von Arbeitslosigkeit oder nach Auflösung der Partnerschaft. Die
Gewährung von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe wird vom Einkommen des Partners
abhängig gemacht. Im Gegensatz zu heterosexuellen Paaren erhält jedoch
hier der unterhaltspflichtige Partner keine steuerlichen Ermäßigungen
für außergewöhnliche Belastungen.
Der Pflichtteil bei Erbschaften beträgt für die eingetragenen Partner nur
ein Viertel , bei heterosexuellen Ehen die Hälfte des Vermögens.Wiederum
beträgt der Freibetrag bei Erbschaften, der von der Erbschaftssteuer ausgenommen
wird, bei heterosexuellen Paaren 600.000 DM, bei homosexuellen nur 10.000 DM. Nach
der Partnerschaftsregelung ist nun auch ein gemeinsames Testament möglich, das
allerdings bei Aufhebung der Partnerschaft ungültig wird.
Soviel zu den Pflichten, nun zu den Rechten. Durch die eingetragene Partnerschaft
hat der/die Partner/in ein Recht auf uneingeschränkte Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung
- wenn, ja wenn nicht der Verdacht der Schließung einer "Scheinehe"
zum Zweck der Erschleichung besagter Genehmigungen aufkommt. In diesem Falle kann
die Eintragung der Partnerschaft abgelehnt werden. Immerhin: Zusammenwohnen ist kein
Kriterium für die Glaubwürdigkeit, man kann - sowohl vor als auch nach
der Partnerschaftsschließung - getrennt wohnen.
Ein weiterer Vorteil der Partnerschaft ist die Mitversicherung des jeweiligen Partners
in der Krankenversicherung - etwa bei Arbeitslosigkeit. Aber Achtung: Nach einer
Trennung kann diese Regelung zum Bumerang werden. Der Partner fliegt aus der Mitversicherung
raus, muß sich für viel Geld privat versichern und der andere Partner
kommt bei der "nachehelichen" Unterhaltszahlung dafür auf.
Bei eigenen oder adoptierten Kindern hat der eingetragene Partner das sogenannte
"Kleine Sorgerecht". D.h. er hat bei Entscheidungen ein gewisses Mitspracherecht,
kann auch den Partner in Abwesenheit vertreten. Die für gewöhnlich problematischen
Bereiche bei lesbischen und schwulen Partnerschaften, nämlich das Zeugnisverweigerungsrecht,
die Auskunftspflicht von Ärzten oder die Übernahme des Mietvertrages nach
Tod eines Partners sind ebenfalls zugunsten der eingetragenen Partner geregelt.
Die Trennung von eingetragenen Partnern funktioniert ähnlich wie bei heterosexuellen
Ehen, nämlich vor dem Familiengericht. Nach Beantragung - es genügt der
Antrag eines Partners ohne die Zustimmung des anderen - und Verstreichen einer Frist
von 36 Monaten wird die Urkunde zurückgegeben und die Partnerschaft aufgelöst.
Bei einvernehmlichem Antrag beider Partner oder in Härtefällen geht die
"Scheidung" auch schneller vonstatten. Am Rande bemerkt: Den oder die Geliebte(n)
in die Wohnung aufzunehmen ist nach Einschätzung des Gesetzesgebers für
den Partner keine "unzumutbare Härte".
Da die durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Bereiche der finanziellen Vorteile
in dieser ersten Gesetzesvorlage noch nicht enthalten sind, ergeben sich insgesamt
für lesbische und schwule Partnerschaften wenige Rechte, jedoch gravierende
finanzielle Pflichten bzw. Nachteile. Einzig binationale Paare können von der
bald in Kraft tretenden Regelung profitieren - natürlich nur, wenn sie nicht
schummeln wollen...
Entsprechend äußerten sich auch Finanzexpertin Vogel und Rechtsanwältin
Klein, wenngleich sie einräumten, daß die eingetragene Partnerschaft in
Sachen Emanzipation der Homosexuellen und Akzeptanz in der Bevölkerung ein historischer
Meilenstein sei. Abgesehen von der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung
für etwaige Partner aus anderen Ländern lassen sich jedoch zwischen lesbischen
und schwulen Paaren nahezu alle anderen Punkte - etwa Versicherungen, Erbschaften
etc. - bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit Verträgen regeln. Es darf also weiter
gestritten werden um die eingetragene Partnerschaft.
PS: Selbst die geplante Minimallösung wird derzeit noch "verschleppt",
die Ausfertigung und Veröffentlichung durch das Bundespräsidialamt, die
das Gesetz 6 Monate nach Veröffentlichung wirksam werden läßt, ist
seit Wochen überfällig.
PPS: Letzte Meldung vor Redaktionsschluß: Das Gesetz ist noch nicht einmal
in Kraft, schon kündigen Bayern und Sachsen eine Klage beim höchsten bundesdeutschen
Gericht, dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an....
Ute Roos |
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